Die finanzielle Gesundung von Unternehmen, insbesondere im Baugewerbe und in der Immobilienwirtschaft, ist ein komplexer Prozess, der nicht nur betriebswirtschaftliche, sondern auch regulatorische Hürden mit sich bringt. Eine zentrale Rolle spielen dabei die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk), die festlegen, wie Kreditinstitute mit finanziell angeschlagenen Schuldnern umgehen müssen. Für Bauunternehmen, Renovierungsfirmen oder Immobilienbesitzer, die sich in einer Krise befinden, ist das Verständnis dieser Anforderungen entscheidend, um eine Sanierung erfolgreich zu gestalten und die Finanzierung sicherzustellen.
Dieser Artikel beleuchtet die regulatorischen Rahmenbedingungen, die Banken bei der Behandlung von Problemkrediten und Sanierungsvorhaben einhalten müssen. Er basiert ausschließlich auf den zur Verfügung gestellenen Quellen und erläutert die Bedeutung von Sanierungskonzepten, die aktuellsten Novellierungen der MaRisk und die rechtlichen Risiken für alle Beteiligten.
Die regulatorische Basis: MaRisk und KWG
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sind kein Gesetz, aber sie konkretisieren die Paragraphen 25a und 25b des Kreditwesengesetzes (KWG). Sie definieren die qualitativen Mindeststandards für die institutionsindividuelle Ausgestaltung des Risikomanagements von Banken. Für nationale Bankinstitute, die von der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden, sind die MaRisk verbindlich (Source 2).
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, die ein angemessenes und wirksames Management von Risiken sicherstellt, ist seit Einführung der MaRisk zwingend erforderlich. Die MaRisk setzen qualitative Anforderungen aus Basel II und III an das Risikocontrolling von Kreditgebern um und bilden bankenaufsichtliche Überprüfungsprozesse in deutsches Recht ab (Source 3). Ziel ist es, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten und Banken vor hohen Ausfallrisiken zu schützen.
Behandlung von Problemkrediten und Sanierungskonzepten
Wenn ein Unternehmen, beispielsweise ein Bauunternehmen, in finanzielle Schwierigkeiten gerät, muss die finanzierende Bank gemäß MaRisk (BA) 1 bestimmte Aufgaben erfüllen. Diese Aufgaben dienen dazu, das Kreditausfallrisiko zu verringern oder zu begrenzen und rechtliche Risiken zu prüfen. Zu den Kernpflichten der Bank gehört es, sich ein Sanierungskonzept vorlegen zu lassen, um die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens zu beurteilen. Zudem muss die Bank ein eigenständiges Urteil über die Sanierungsaussichten treffen und die Umsetzung des Sanierungskonzepts überwachen (Source 3).
Ein solches Konzept ist erforderlich, wenn sich ein Finanzinstitut trotz wesentlicher Leistungsstörungen für einen Verbleib des Kreditengagements in der Intensivbetreuung entscheidet, anstatt es in die Kreditabwicklung zu übergeben. Für Unternehmen bedeutet dies, dass ein Sanierungskonzept kein „böser Wille“ der Finanzierer ist, sondern eine regulatorische Notwendigkeit, um die weiteren Finanzierungsbedingungen zu schaffen (Source 3).
Inhaltliche Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6)
Die Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten werden oft durch den „IDW Standard-Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten“ (IDW S6) konkretisiert. Diese Standards werden von Wirtschaftsprüfern angewendet. Banken benötigen diese Gutachten, um Rechtssicherheit zu erlangen.
Oft wird kritisiert, dass diese Gutachten einen sehr großen Umfang haben. Der Wunsch nach kompakteren und pragmatischeren Gutachten steht jedoch im Konflikt mit den Bedürfnissen der Banken. Würden einzelne Module oder Kernbestandteile des modularen Aufbaus des IDW S6 weggelassen, läge kein vollständiges Sanierungskonzept gemäß den Mindestanforderungen vor. Dies hätte zur Folge, dass die von dem Gutachter zwingend zu treffende Aussage zur Sanierungsfähigkeit nicht mehr möglich wäre. Diese Aussage dient jedoch als Entscheidungsgrundlage für die Gläubiger und Banken (Source 1).
Trotz dieser Anforderungen ist es im Rahmen des IDW S6 möglich, pointiert die zentralen Punkte herauszuarbeiten und ein Gutachten unter vollständiger Einhaltung der Vorgaben mit überschaubarem Umfang zu erstellen.
Rechtliche Risiken und strafrechtliche Verantwortung
Die Entscheidung einer Bank, ein Unternehmen weiterzufinanzieren, ist mit erheblichen Risiken verbunden. Neben den wirtschaftlichen Risiken bestehen zivilrechtliche und strafrechtliche Gefahren für die Bankmitarbeiter und die Bank selbst.
Das Risiko der Rückgewährung von Sicherheiten oder der Erlöse aus der Sicherheitenverwertung besteht, wenn eine Gläubigergefährdung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein insolvenzgefährdetes Unternehmen gegen umfassende Besicherung weiter gestützt wird, um die unvermeidliche Insolvenz hinauszuschieben, und dabei andere Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden. Wenn dem Schuldner bekannt ist, dass er über kein freies Vermögen mehr verfügt, haften Kreditgeber oder ihre Mitarbeiter im Insolvenzfall zivilrechtlich für den entstandenen Schaden einer fehlerhaften Kreditsanierung (Source 3).
Strafrechtlich verantworten könnten sich Kreditgeber oder Bankmitarbeiter, wenn sie einem Kreditkunden in Kenntnis eines Insolvenztatbestands und mangelnder Sanierungsfähigkeit ermöglichen, durch neue Kredite den Insolvenzantrag hinauszuschieben. Ein Sanierungskonzept dient daher auch als Schutzmechanismus, um solche Risiken zu minimieren, da es eine fundierte Grundlage für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit schafft (Source 3).
Aktuelle Entwicklungen: Die 8. MaRisk-Novelle
Die regulatorischen Anforderungen sind ständigen Änderungen unterworfen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken in der 8. MaRisk-Novelle aktualisiert. Diese Novelle trat Ende 2023 vollständig in Kraft und implementiert die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) in deutsches Recht (Source 5).
Fokus auf Zins- und Kreditspreadrisiken
In der 8. Novelle konzentriert sich die BaFin stark auf das Management von Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch. Die Anforderungen im Abschnitt BTR 2.3 (Marktpreisrisiken im Anlagebuch) wurden konkretisiert. Kreditinstitute müssen nun deutlicher als bisher darlegen, dass sie sowohl die kurzfristigen Auswirkungen der Zinsänderungsrisiken auf die Gewinn- und Verlustrechnung (ertragsorientierte Sicht) als auch die langfristigen Folgen auf ihre Vermögenssituation (Barwert) bewerten und steuern (Source 4, Source 5).
Ein neues Modul, BTR 5, wurde integriert, um erstmals allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement von Kreditspreadrisiken im Anlagebuch zu formulieren. Kreditspreadrisiken können entstehen, wenn sich bei einem Finanzinstrument der allgemeine Kreditspread (Risikoaufschlag) aufgrund veränderter Bonitätserwartungen der Marktteilnehmer erhöht, unabhängig von Bonitätsveränderungen einzelner Emittenten. Institute müssen diese Risiken durch ein zielgenaues Risikomanagement im Griff haben (Source 4).
Integration von ESG-Risiken
Ein weiterer bedeutender Wandel in der Risikobetrachtung ist die Einführung spezifischer Anforderungen für das Risikomanagement von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG). Die geänderten MaRisk (Version 7) fordern Banken auf, ihre ESG-Risiken mithilfe wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse zu messen.
Anstatt eigene Annahmen über den Klimawandel oder den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu treffen, können Banken auf Szenarien zurückgreifen, die bereits von anerkannten Institutionen oder Netzwerken entwickelt wurden. Diese Szenarien müssen dann auf das eigene Geschäftsmodell übertragen werden. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit spielt hierbei eine wesentliche Rolle: Kleinere Institute dürfen eine einfachere Risikobewertung durchführen, abhängig von ihrem Grad der ESG-Risikoexposition. Für Unternehmen in der Baubranche bedeutet dies, dass die eigene ESG-Performance zunehmend Einfluss auf die Konditionen und die Verfügbarkeit von Krediten haben kann (Source 2).
Die Bedeutung für die Bau- und Immobilienbranche
Für Unternehmen im Bauwesen und der Immobilienwirtschaft, die sich in einer Sanierungssituation befinden, sind diese Entwicklungen von hoher Relevanz.
- Notwendigkeit eines professionellen Sanierungskonzepts: Unternehmen können sich nicht darauf verlassen, dass Banken „einfach so“ weiterfinanzieren. Ein umfassendes, den IDW S6-Vorgaben entsprechendes Sanierungskonzept ist die Grundvoraussetzung für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit. Dieses muss die wirtschaftliche Situation, die Ursachen der Krise und die geplanten Sanierungsmaßnahmen detailliert darlegen.
- Transparenz und Datengrundlage: Durch die 8. MaRisk-Novelle und die ESG-Anforderungen werden Banken noch strenger bei der Risikoprüfung. Unternehmen müssen in der Lage sein, nicht nur ihre Finanzdaten, sondern auch ihre ESG-Risiken transparent darzulegen. Für Bauunternehmen kann dies bedeuten, dass sie nachweisen müssen, wie sie mit Umweltrisiken (z. B. Energieeffizienz von Gebäuden) oder sozialen Aspekten (z. B. Arbeitsbedingungen) umgehen.
- Rechtssicherheit: Das Sanierungskonzept dient auch dem Schutz des Unternehmens. Es schafft eine diskussionsfähige Grundlage mit der Bank und reduziert das Risiko, dass die Bank aufgrund von Unsicherheiten die Finanzierung streicht oder rechtliche Schritte einleitet, da sie ihre eigenen Aufsichtspflichten (Überwachung des Sanierungsverlaufs) erfüllen muss.
Zusammenfassung der aktuellen MaRisk-Anforderungen
Die folgende Tabelle fasst die zentralen Aspekte der aktuellen MaRisk-Anforderungen für die Sanierung von Unternehmen zusammen, basierend auf den vorliegenden Quellen.
| Bereich | Anforderung an die Bank | Relevanz für das sanierungsbedürftige Unternehmen |
|---|---|---|
| Sanierungskonzept | Sich ein Sanierungskonzept vorlegen lassen und eigenständiges Urteil über Sanierungsfähigkeit treffen (BA 1). | Erstellung eines umfassenden, IDW S6-konformen Gutachtens ist zwingend erforderlich. |
| Kreditvergabe & Überwachung | Übernahme der EBA-Leitlinien; Überwachung des Umsetzungsplans (BA 1). | Das Unternehmen muss den Sanierungsplan transparent umsetzen und Fortschritte nachweisen. |
| Risikomanagement (ESG) | Messung von ESG-Risiken basierend auf wissenschaftlichen Szenarien (Version 7). | ESG-Performance des Unternehmens beeinflusst die Risikoeinstufung der Bank. |
| Marktpreisrisiken (Zins) | Bewertung kurz- und langfristiger Zinsauswirkungen auf GuV und Barwert (BTR 2.3). | Zinsänderungen haben direkten Einfluss auf die Kreditkosten und -dienstbarkeit. |
| Kreditspreadrisiken | Management von Risiken durch allgemeine Spreaderhöhungen am Markt (BTR 5). | Bonitätseinschätzung des Unternehmens am Kapitalmarkt beeinflusst die Konditionen. |
Fazit
Die Sanierung eines Unternehmens, insbesondere in den sensiblen Sektoren Bau und Immobilien, ist ein Balanceakt zwischen wirtschaftlicher Notwendigkeit und regulatorischer Konformität. Die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) bilden den unverzichtbaren Rahmen, innerhalb dessen Banken agieren müssen.
Für sanierungsbedürftige Unternehmen ist klar: Es gibt kein Entkommen vor der Vorlage eines detaillierten Sanierungskonzepts. Die Kritik an der Komplexität von Gutachten nach IDW S6 mag berechtigt sein, doch die Anforderungen der Banken an Rechtssicherheit und die Vorgaben der Aufsicht lassen keine Kurzschlüsse zu. Ein pointiertes, aber vollständiges Konzept ist der Schlüssel zur Fortführung der Finanzierung.
Gleichzeitig verschärfen sich die Anforderungen durch die aktuelle 8. MaRisk-Novelle. Die Integration von ESG-Risiken und die detaillierte Steuerung von Zins- und Kreditspreadrisiken bedeuten für Unternehmen, dass sie sich nicht nur auf traditionelle Bilanzkennzahlen konzentrieren müssen. Die Fähigkeit, Risiken proaktiv zu managen und transparent darzustellen, wird zu einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor. Letztlich dient die Einhaltung der MaRisk sowohl der Stabilität des Finanzsystems als auch dem Schutz der Unternehmen vor ungerechtfertigten Haftungsrisiken.