Sanierung von Privatpersonen: Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Implikationen

Einleitung

Die finanzielle Sanierung von Privatpersonen stellt ein komplexes Thema dar, das an der Schnittstelle von Schuldnerrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht liegt. In einem Umfeld, in dem private Überschuldung ein zunehmendes gesellschaftliches Problem darstellt, suchen Betroffene nach Wegen, um eine wirtschaftliche Wiedereingliederung zu erreichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind derzeit in einem flux, da der Schweizer Gesetzgeber an der Schaffung neuer Rahmenbedingungen arbeitet. Parallel dazu ergeben sich spezifische steuerliche Fragen, insbesondere wenn Gläubiger – häufig nahestehende Personen oder Gesellschafter – auf Forderungen verzichten, um eine Sanierung zu ermöglichen.

Dieser Artikel beleuchtet den aktuellen Stand der Gesetzgebung in der Schweiz bezüglich eines speziellen Sanierungsverfahrens für Privatpersonen. Zudem werden die steuerlichen Konsequenzen solcher Schuldenregulierungen analysiert, wie sie im deutschen Steuerrecht diskutiert werden, wobei der Fokus auf den spezifischen Herausforderungen bei Kapitalgesellschaften und der Haftung von Vertretern liegt. Die Darstellung stützt sich ausschließlich auf die vorliegenden Quellen, um eine faktenbasierte Grundlage für Eigentümer, Bauherren und Fachleute zu schaffen.

Aktueller Stand der Gesetzgebung in der Schweiz

Das Schweizer Rechtssystem befindet sich in einem bedeutenden Übergangsprozess, um die wirtschaftliche Rehabilitation von verschuldeten natürlichen Personen besser abzusichern. Derzeit existiert noch kein in Kraft getretenes Gesetz für ein solches Verfahren, doch die Weichen wurden durch politische Prozesse gestellt.

Das Sanierungsverfahren für Privatpersonen

Die Schweizer Bundesverwaltung arbeitet intensiv an der Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für ein Sanierungsverfahren für Privatpersonen. Auslöser waren zwei parlamentarische Vorstösse (Motion 18.3510 Hêche sowie Motion 18.3683 Flach), die den Bundesrat beauftragten, eine Vorlage zu erarbeiten. Ziel dieser Initiative ist es, Personen, die keine konkreten Möglichkeiten zur Tilgung ihrer Schulden haben, eine Chance auf eine wirtschaftliche Wiedereingliederung zu ermöglichen. Die geplante Vorlage soll gesetzliche Rahmenbedingungen schaffen, damit sich betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen von ihren Schulden befreien können.

Der Prozess der Rechtsetzung ist bereits weit fortgeschritten: * Am 9. März 2018 verabschiedete der Bundesrat den Bericht "Sanierungsverfahren für Privatpersonen". * Am 3. Juni 2022 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). * Am 15. Januar 2025 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Anpassung des SchKG.

Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung zu verstehen, dass es sich hierbei noch um kein geltendes Recht handelt. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Sanierungsverfahren müssen erst vom Parlament beraten und entschieden werden. Bis zur finalen Verabschiedung und Inkraftsetzung können diese Verfahren derzeit nicht in Anspruch genommen werden. Betroffene Personen werden daher nach wie vor auf die klassischen Instrumente der Schuldnerberatung verwiesen.

Begleitforschung und Expertengremien

Zur Unterstützung der Gesetzgebungsarbeiten hat das Bundesamt für Justiz eine Expertengruppe eingesetzt, die in regelmässigen Gesprächsrunden konsultiert wird. Ziel der Gruppe ist die Erarbeitung von Inhalten für das "Sanierungsverfahren für Privatpersonen". Parallel dazu wurden umfangreiche Studien in Auftrag gegeben, um die Auswirkungen und die praktische Umsetzung solcher Verfahren zu evaluieren. Hierzu zählen unter anderem: * Ein Schlussbericht zum Umgang mit Verlustscheinen (Ecoplan, 9. Juni 2021). * Ein Schlussbericht zu den Effekten eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Schuldner (Ecoplan, 13. Oktober 2021). * Ein Schlussbericht der RFA (Ressortfachgruppe) zu Sanierungsverfahren für natürliche Personen (BSS Volkswirtschaftliche Beratung AG, 19. September 2024).

Diese Dokumente unterstreichen den wissenschaftlich fundierten Ansatz des Gesetzgebers, die rechtlichen Rahmenbedingungen praxisnah und sozial verträglich zu gestalten.

Steuerliche Aspekte der Sanierung

Während die Schweiz ein neues Schuldnerrecht vorbereitet, stellen sich für Schuldner und Gläubiger bereits heute Fragen zu den steuerlichen Folgen von Schuldenregulierungen. Besonders relevant sind dabei Sanierungen, bei denen Gläubiger auf Forderungen verzichten. Im deutschen Steuerrecht, das in den vorliegenden Quellen detailliert beschrieben wird, gibt es hierfür spezielle Regelungen, die auch für Bauprojekte oder gewerbliche Immobilienbesitzer von Bedeutung sein können.

Der sanierungsbedingte Forderungsverzicht

Grundsätzlich können Forderungsverzichte zu Einkünften führen, die der Besteuerung unterliegen. Im Rahmen einer Sanierung können jedoch steuerliche Vergünstigungen greifen. Nach § 3a Abs. 1 EStG können Sanierungserträge steuerfrei sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören: 1. Sanierungsbedürftigkeit: Das Unternehmen muss sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. 2. Sanierungsfähigkeit: Es muss eine begründete Aussicht bestehen, dass das Unternehmen durch die Maßnahmen saniert werden kann. 3. Sanierungswilligkeit der Gläubiger: Die Gläubiger müssen durch den Erlass eine Sanierung des Unternehmens bewirken wollen. An diese Willensäusserung werden keine hohen Anforderungen gestellt; sie wird als gegeben angesehen, wenn der Gläubiger die Forderung erlässt und die ersten beiden Bedingungen vorliegen.

Wichtig ist, dass Sanierungserträge ihren Ursprung in einem betrieblichen Ereignis haben müssen. Privat veranlasste Sanierungsmaßnahmen werden nicht begünstigt.

Schenkungssteuerliche Risiken bei Gesellschafterverzichten

Eine besondere Fallgruppe ist der Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegenüber "seiner" Kapitalgesellschaft (KapGes). Ab 2012 kann ein solcher Verzicht zu einer steuerpflichtigen Schenkung führen. Nach § 7 Abs. 8 ErbStG wird eine Schenkung fingiert, wenn durch die Leistung einer Person an die Gesellschaft (z.B. Erlass eines Darlehens) der Wert der Anteile einer an der Gesellschaft beteiligten natürlichen Person oder Stiftung erhöht wird, der Zuwendende aber selbst nicht an der Gesellschaft beteiligt ist.

Dieses Risiko besteht insbesondere bei Gesellschaftern, die nicht im gleichen Verhältnis beteiligt sind wie ihre Forderungen. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, kann ein vorgeschalteter Forderungsverkauf sinnvoll sein. Dabei verkauft der verzichtende Gläubiger (Gesellschafter oder Dritter) einen Teil seiner Forderung zum Verkehrswert an die Mitgesellschafter. Anschliessend verzichten die Gesellschafter beteiligungsproportional auf ihre Forderungen. Dieses Vorgehen ist nach derzeitiger Rechtslage zulässig und kann dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns erfüllt bleiben.

Verlustverrechnung bei Sanierungen

Ein häufiges Problem im Zuge von Sanierungen ist der Verlust von steuerlichen Verlustvorträgen. Nach § 8c KStG kann ein schädlicher Beteiligungserwerb zum Untergang von Verlusten führen. Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung wurde eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) eingeführt, die einen Verlustuntergang bei Sanierungen verhindern soll.

Diese Klausel war zeitweise Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen auf europäischer Ebene. Die Europäische Kommission hatte sie zunächst als unvereinbar mit dem europäischen Beihilferecht eingestuft. Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Jahr 2018, in denen der Beschluss der Kommission für nichtig erklärt wurde, wurde die Sanierungsklausel im Dezember 2018 wieder in Kraft gesetzt. Sie findet Anwendung für Veranlagungszeiträume ab 2008. Erfüllt ein Beteiligungserwerb die Voraussetzungen der Sanierungsklausel, bleibt er bei der Anwendung des § 8c KStG unberücksichtigt, was die Sanierung von Unternehmen steuerlich erleichtert.

Haftungsfragen im Zuge von Sanierungen

Sanierungen sind oft mit Entscheidungen verbunden, die mit Risiken für die handelnden Personen verbunden sind. Insbesondere für Geschäftsführer oder Vertreter von Unternehmen ergeben sich Haftungsfallen, die auch bei Bauvorhaben oder der Verwaltung von Immobilien relevant sein können.

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Ein zentraler Aspekt ist die Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. Nach § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen (z.B. Geschäftsführer) neben dem Beitragsschuldner für die zu entrichtenden Beiträge. Dies gilt, soweit die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Die Voraussetzungen für diese Haftung sind: * Uneinbringlichkeit: Der Sozialversicherungsträger muss feststellen, dass die Beiträge nicht eingetrieben werden können. * Stellung des Haftenden: Die Person muss als Vertreter bestellt sein. * Verschulden: Eine schuldhafte Verletzung der Pflichten muss vorliegen. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. * Ursächlichkeit: Die Pflichtverletzung muss ursächlich für die Uneinbringlichkeit sein. * Rechtswidrigkeitszusammenhang: Bestehen muss ebenfalls ein Zusammenhang zur Rechtswidrigkeit.

Eine Besonderheit liegt in der Beweis- und Darlegunglast. Die Vertreter müssen darlegen, aus welchen Gründen die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war. Pauschalbehauptungen reichen hierfür nicht aus; das Vorbringen muss konkrete, sachbezogene Angaben enthalten. Werden diese nicht gemacht, kann eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden. Diese Regelung zeigt, dass im Zuge einer Sanierung oder Insolvenz die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen Vorrang hat und das Risiko für die Vertreter erheblich ist.

Fazit

Die rechtliche und steuerliche Landschaft der Sanierung von Privatpersonen und Unternehmen ist komplex und unterliegt aktuellen Veränderungen.

In der Schweiz befindet sich die Einführung eines gesetzlichen Sanierungsverfahrens für Privatpersonen in einem fortgeschrittenen Stadium. Der Bundesrat hat eine Botschaft verabschiedet, die auf parlamentarische Vorstösse zurückgeht und die Schaffung eines Rahmens für eine wirtschaftliche Wiedereingliederung vorsieht. Aktuell ist dies jedoch noch nicht geltendes Recht. Betroffene müssen sich daher vorerst auf bestehende Beratungsangebote stützen.

Im steuerlichen Bereich, dargestellt am Beispiel des deutschen Rechts, ergeben sich bei der Sanierung von Unternehmen spezifische Herausforderungen. Ein Forderungsverzicht kann steuerfrei sein, wenn Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und Sanierungswilligkeit der Gläubiger vorliegen. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass Verzichte von Gesellschaftern als schenkungssteuerpflichtige Vorgänge gewertet werden. Instrumente wie der vorgeschaltete Forderungsverkauf bieten hier planbare Gestaltungsmöglichkeiten. Zudem schützt die Sanierungsklausel im Körperschaftsteuerrecht die steuerlichen Verlustvorträge unter bestimmten Bedingungen.

Für Vertreter von Unternehmen, die sich in einer Sanierungsphase befinden, ist die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge ein kritisches Thema. Die gesetzlichen Regelungen (§ 67 ASVG) normieren eine strenge Haftung, bei der bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht und eine detaillierte Darlegungspflicht für die Unmöglichkeit der Zahlung besteht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sanierungen zwar Chancen auf einen Neuanfang bieten, aber stets mit rechtlichen und steuerlichen Risiken verbunden sind. Eine professionelle Begleitung durch Rechts- und Steuerexperten ist für eine erfolgreiche und rechtssichere Umsetzung unerlässlich.

Quellen

  1. Bundesamt für Justiz - Sanierungsverfahren für Privatpersonen
  2. Smartsteuer - Lexikon Sanierung
  3. Juhn & Collegen - Steuerfreie Sanierungserträge
  4. mf.ag - Sanierungsmanager Haftung

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